Der Bundesjustizminister hatte angekündigt, das StGB “auszumisten”. So will er etwa Schwarzfahren zur Ordnungswidrigkeit herabstufen und Unfallflucht bei Sachschäden unter bestimmten Voraussetzungen straflos werden lassen.
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Bundesjustizminister Marco Buschmann setzt sein Vorhaben, das Strafgesetzbuch (StGB) auszumisten, weiter in die Tat um. Das Bundesjustizministerium (BMJ) veröffentlichte am Donnerstag ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des StGB. Buschmann kommentiert die geplanten rechtspolitischen Maßnahmen so: “Wir haben nun das Strafgesetzbuch durchgesehen und überprüft, welche Straftatbestände historisch überholt sind, sodass sie gestrichen oder angepasst werden müssen. Wir gehen damit eine überfällige Modernisierung der Strafrechtspolitik an.”
Der aus dem Koalitionsvertrag resultierende Auftrag ist klar: Das StGB soll systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche überprüft werden. Dabei sollen besonders historisch überholte Straftatbestände kritisch überprüft werden, um die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz zu gewährleisten.
Das BMJ hat unter diesen Gesichtspunkten folgende Delikte identifiziert, die verändert bzw. aufgehoben werden sollen:
Erschleichen von Leistungen – § 265a StGB
Aktuell stellt §265a StGB das Erschleichen von Leistungen unter Strafe, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sind möglich. Das BMJ hält bei diesem Delikt eine Bestrafung für nicht angemessen, weil der Unrechtsgehalt sehr gering sei. Das “Schwarzfahren” soll nach der geplanten Änderung nur noch eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – § 142 StGB
§ 142 StGB sanktioniert das Verhalten, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Norm soll dabei auch sicherstellen, dass die übrigen Unfallbeteiligten und Geschädigten alle rechtlich relevanten Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erhalten.
Für Unfallbeteiligte bedeutet das derzeit, dass sie bei Sachschäden erst einmal warten müssen, bis der Schaden festgestellt werden kann. Künftig sollen stattdessen digitale Meldestellen eingerichtet werden, die die Übermittlung von Schadensmeldungen möglich machen sollen. Wer als Unfallversursacher dort seine Daten hinterlässt, soll straffrei den Unfallort verlassen können.
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung – § 217 StGB
§ 217 StGB warfare 2015 in das StGB eingeführt worden. Das BVerfG stellte allerdings am 26. Februar 2020 in einer wegweisenden Entscheidung fest, dass das Sterbehilfeförderungsverbot unvereinbar ist mit dem Grungesetz – und damit nichtig. Entsprechend soll die Vorschrift aus dem StGB entfernt werden.
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten – § 266b StGB
§ 266b StGB bestraft die Zahlung mit einer Scheck- oder Kreditkarte oder das Abheben von Geld bei einer fremden Financial institution trotz unzureichender Kontodeckung. Diese Regelung sei aber nicht zeitgemäß, da seit 20 Jahren keine Scheckkarten mehr genutzt würden, heißt es in dem Eckpunktepapier. Aus diesem Grund soll die Tatbestandsvariante “Scheckkarte” aus der Norm gestrichen werden.
Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags – §§ 211 ff. StGB
Die Tötungsdelikte stammen aus dem Jahr 1941. Sie unterscheiden dabei zwischen zwei unterschiedlichen Tätermodellen: Mörder und Totschläger. Diese Gesetzesfassung basiert laut BMJ auf der zur NS-Zeit populären Lehre vom “Tätertyp”, die bestimmte Tätertypen in den Fokus nimmt. Da die Formulierung nicht mehr zeitgemäß sei, soll eine sprachliche Anpassung vorgenommen werden. Die Rechtslage soll dabei aber unverändert bleiben.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer – § 316a StGB
§ 316a StGB stamme ebenfalls aus der NS-Zeit. Zweifel ergäben sich an der Legitimation der Norm hinsichtlich der hohen Strafandrohung, des historischen Hintergrundes und der systematischen Einordnung. Das StGB biete bereits ausreichende Möglichkeiten, um die von § 316a StGB erfassten Sachverhalte mit den Straftatbeständen des Raubs (§ 249 StGB), des schweren Raubs (§ 250 StGB), des Raubs mit Todesfolge (§ 251 StGB), des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) und der räuberischeren Erpressung (§ 255 StGB) angemessen zu ahnden. § 316a StGB soll daher aus dem StGB entfernt werden, wenn es nach dem Bundesjustizminister geht.
so/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
BMJ veröffentlicht Eckpunktepapier zur StGB-Reform:
Das “Ausmisten” beginnt
. In: Authorized Tribune On-line,
23.11.2023
, https://www.lto.de/persistent/a_id/53251/ (abgerufen am:
23.11.2023
)